VGH Hessen - Beschluss vom 12.02.2008
8 E 284/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 Satz 1; GKG § 63 Abs. 1 Satz 2; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 88/08

Ordnungsrecht - Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung: Berichterstatter; Einzelrichter; Streitwertbeschwerde; Vorauszahlung; Vorläufige Streitwertfestsetzung; Vorschuss

VGH Hessen, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 8 E 284/08

DRsp Nr. 2009/394

Ordnungsrecht - Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung: Berichterstatter; Einzelrichter; Streitwertbeschwerde; Vorauszahlung; Vorläufige Streitwertfestsetzung; Vorschuss

1. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet über eine Streitwertbeschwerde auch dann, wenn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter gemäß § 87a VwGO erfolgt ist. 2. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unstatthaft.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2008 - 4 K 88/08.KS - wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 Satz 1; GKG § 63 Abs. 1 Satz 2; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3;

Gründe: