Auf die Beschwerde der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. März 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. November 2006 - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11 zu tragen.
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