OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.06.2008 (2 WF 99/08)
Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG. In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 2.868, Euro nicht zu beanstanden ist. Nach überwiegender Ansicht, [...]