BVerfG - Beschluss vom 01.09.2008 (1 BvR 256/08)
Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem [...]