Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 05.06.2007 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.
Die Erinnerung ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist auch in der Sache erfolgreich, denn die Gerichtskasse fordert zu Unrecht von dem Beklagten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR (vgl. Schreiben des Gerichts vom 19.04.2007).
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