VG Stuttgart - Beschluss vom 11.06.2007
7 K 187/07
Normen:
GKG § 28 Abs. 1 S. 2 ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Ziff. 1;

Kosten: Dokumentenpauschale

VG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 7 K 187/07

DRsp Nr. 2008/13334

Kosten: Dokumentenpauschale

»Kein Anspruch der Gerichtskasse auf Dokumentenpauschale, wenn Beteiligter Mehrfertigungen an das Gericht per Telefax übersendet und diese ausgedruckt werden.«

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 1 S. 2 ; Kostenverzeichnis Nr. 9000 Ziff. 1;

Gründe:

Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 05.06.2007 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.

Die Erinnerung ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist auch in der Sache erfolgreich, denn die Gerichtskasse fordert zu Unrecht von dem Beklagten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR (vgl. Schreiben des Gerichts vom 19.04.2007).