LG München I - Beschluss vom 19.02.2007
12 KLs 247 Js 228539/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100, Nr. 4112; StPO § 68b ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 247 Js 228539/05

Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit

LG München I, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen 12 KLs 247 Js 228539/05

DRsp Nr. 2007/10009

Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit

1. Da die Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht dieselbe Angelegenheit ist wie eine vorausgegangene Verteidigertätigkeit, tritt hinsichtlich der Grundgebühr keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 RVG ein. Dass die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall unter diesen Umständen weniger aufwendig ist - völlig entfallen wird sie nicht, weil eine neue Verfahrenssituation regelmäßig auch neue Anforderungen stellt -, kann gemäß § 14 RVG Berücksichtigung finden. 2. Der Zeugenbeistand hat Anspruch auf die Verfahrensgebühr, wenn er vorträgt, oder wenn aktenkundig bzw. gerichtsbekannt ist, dass er eine vergleichbare Tätigkeit wie ein Verteidiger entfaltet hat. In Betracht kommen dabei zum Beispiel terminsvorbereitende Besprechungen und/oder Beratungen des Zeugenbeistands mit seinem Mandanten über Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte, über Umfang und Bedeutung der Wahrheitspflicht des Zeugen, über die Gestaltung seiner Aussage, über eine durch die Aussage bedingte etwaige Bedrohungssituation etc.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100, Nr. 4112; StPO § 68b ;

Gründe: