AG Stuttgart - Urteil vom 31.10.2007
14 C 5483/07
Normen:
RVG § 9 § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109;
Fundstellen:
AGS 2008, 78
AGS 2008, 78
NStZ-RR 2008, 333 (Kotz)
zfs 2008, 106

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 14 C 5483/07

DRsp Nr. 2008/21023

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Es ist in der Praxis, und vor allem bei der Vorschussanforderung, grundsätzlich von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies muss auch für ein Bußgeldverfahren gelten, denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit sind die üblichen Bußgeldverfahren. 2. Auch wenn es nur um ein Bußgeld von 50 EUR, verbunden mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister von 3 Punkten, geht, kann von vornherein nicht abgeschätzt werden, ob hier eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Es ist anerkannt, dass die Mindestgebühr nur bei Mindestbemittelten in Betracht kommt und nur dann, wenn die Sache gleichzeitig sehr einfach liegt.

Normenkette:

RVG § 9 § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5109;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage war vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Bußgeldverfahren bei der Stadt Wuppertal auf Grund des unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags bei der Beklagten.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in Höhe des mit Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. August 2007 abgerechneten Betrages von 466,48 EUR.