Die zulässige Klage war vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Bußgeldverfahren bei der Stadt Wuppertal auf Grund des unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags bei der Beklagten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in Höhe des mit Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. August 2007 abgerechneten Betrages von 466,48 EUR.
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