AG Nettetal - Urteil vom 01.06.2007
17 C 143/07
Normen:
RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2007, 404
NStZ-RR 2008, 331 (Kotz)

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens

AG Nettetal, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 17 C 143/07

DRsp Nr. 2008/21018

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens

1. Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch dann eine nicht nur vorläufige, wenn die Sache nach Einstellung des Strafverfahrens zwecks Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wurde. 2. Bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einem sich nach dessen Einstellung anschließenden Bußgeldverfahren handelt es sich vergütungsrechtlich zudem nicht nur um "verschiedene Angelegenheiten", vgl. § 17 Nr. 10 RVG, sondern auch um zwei verschiedene Verfahren.

Normenkette:

RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestands wurde verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 162,40 gegen die Beklagte aus § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

Die Gebühr gemäß RVG VV Nr. 4141 entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind mit der Einstellung des gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Krefeld vorliegend erfülIt.