Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 162,40 gegen die Beklagte aus § 311 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.
Die Gebühr gemäß RVG VV Nr. 4141 entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind mit der Einstellung des gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Krefeld vorliegend erfülIt.
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