Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen L 6 B 150/06 SF
DRsp Nr. 2008/20596
Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren
Ist die Beschwerde unzulässig oder erweist sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich unbegründet, so ist die Bestellung eines besonderen Vertreters auch im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]