»1. Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge kommen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen.2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben.3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.«