OVG Saarland - Beschluss vom 30.03.2006
1 W 19/06
Normen:
VwGO § 154 Abs. 2 ; GKG § 47 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3227
NVwZ 2006, 956

Beförderungskonkurrenz; Zwischenregelung; Anordnungsgrund

OVG Saarland, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 1 W 19/06

DRsp Nr. 2008/2794

Beförderungskonkurrenz; Zwischenregelung; Anordnungsgrund

»1. Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge kommen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen. 2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben. 3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.«

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 2 ; GKG § 47 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ;

Gründe: