Das VG hat die zulässigen Erinnerungen zu Recht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Allerdings handelt es sich um Erinnerungen nicht des Prozessbevollmächtigten der Kläger, sondern der Kläger selbst. Im Kostenfestsetzungsverfahren einer Partei gegen einen erstattungspflichtigen Gegner hat der Prozessbevollmächtigte mangels Beschwer kein eigenes Erinnerungsrecht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.1965 - III B 519/65 -, NJW 1966, 2425; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 165 Rn. 20; Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2004), § 165 Rn. 4; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 2.
Indes wurden die Erinnerungen nicht ausdrücklich im Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben, sodass sie als im Namen der Partei erhoben anzusehen sind. Das Rubrum wurde daher entsprechend umgestellt.
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