OVG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2005 (3 So 76/05)
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Festsetzung eines geringeren Streitwerts begehrt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gemäß §§ 53 [...]