Die außerordentliche Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem das Gericht auf die Erinnerung des Erinnerungsführers den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert und nur eine 5/10 Prozessgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 BRAGO nebst anteiliger Postpauschale, Mehrwertsteuer und Zinsen festgesetzt hat, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 151 Satz 1 VwGO über die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Dass dieser Beschwerdewert im vorliegenden Verfahren nicht erreicht wird und der Beschluss des Verwaltungsgerichts deshalb mit der Beschwerde nicht angefochten werden kann, hat die Erinnerungsgegnerin nicht verkannt. Ihre stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist erhobene außerordentliche Beschwerde stellt einen im geltenden Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen und deshalb nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107,
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