OLG Bremen - Beschluss vom 28.06.2005
Ausl 8/04
Normen:
IRG § 20 § 41 ; RVG -VV Nr. 4102, Nr. 6100, Nr. 6101;
Fundstellen:
AGS 2005, 443
RVGreport 2005, 317

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Beistandsleitungen im Auslieferungsverfahren, Wahrnehmung eines Bekanntgabe- bzw. Belehrungstermins

OLG Bremen, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen Ausl 8/04

DRsp Nr. 2007/9907

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Beistandsleitungen im Auslieferungsverfahren, Wahrnehmung eines Bekanntgabe- bzw. Belehrungstermins

»Nimmt der Rechtsanwalt an einem Bekanntgabetermin nach § 20 IRG und/oder an einem Belehrungstermin nach § 41 IRG teil, entsteht dafür keine Terminsgebühr nach Nr. 6100, 6101 VV-RVG. Insoweit gilt Nr. 4102 VV RVG entsprechend.«

Normenkette:

IRG § 20 § 41 ; RVG -VV Nr. 4102, Nr. 6100, Nr. 6101;

Gründe:

In der o.a. Auslieferungssache ist Rechtsanwalt ... dem Verfolgten mit Verfügung vom 02.11.2004 als Beistand bestellt worden. Er hat die Festsetzung von Gebühren u.a für zwei Terminsgebühren im IRG-Verfahren am 17.11.2004 und 26.11.2004 vor dem Amtsgericht Bremen gemäß Nr. 6101 VV RVG beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zwei Terminsgebühren in Abzug gebracht mit der Begründung, bei bloßen Vernehmungs- bzw. Belehrungsterminen vor dem Amtsgericht könne keine für mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehene Terminsgebühr entstehen; die Wahrnehmung dieser Termine bzw. Tätigkeiten werde mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Dagegen wendet sich der Beistand mit der Erinnerung, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen, sondern gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.