OLG Braunschweig - Beschluss vom 24.02.2005
2 W 283/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 56 ; RVG § 60 ; RVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2005, 290
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 4 O 1069/04 (132) - 08.12.2004,

Kostenfestsetzung - Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 283/04

DRsp Nr. 2005/5351

Kostenfestsetzung - Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Der einer Partei beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet, erhält gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO die ihm entstandenen Reisekosten erstattet, falls der Beiordnungsbeschluss keine diesbezüglichen Beschränkungen ausdrücklich ausgesprochen hat.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; BRAGO § 128 Abs. 4 ; RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 56 ; RVG § 60 ; RVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Klägerin ist durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15.06.2004 - 4 O 1069/04 (132) - Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverfolgung ohne Einschränkungen bewilligt worden. Ihr ist Rechtsanwalt B. aus H. beigeordnet worden.

Mit Antrag vom 22.09.2004 hat der Klägervertreter Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt. Dabei hat er neben Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr auch Fahrtkosten in Höhe von 68,04 EUR und Abwesenheitsgeld in Höhe von 31,00 EUR geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 27.10.2004 sind die an den Klägervertreter zu erstattenden Kosten auf 285,36 EUR festgesetzt worden. Dabei sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im Hinblick auf § 126 BRAGO abgesetzt worden.