I.
Die Parteien haben in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten gestritten und den Rechtsstreit durch einen dem Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mitgeteilten Vergleich beendet. Dem Vergleich kommt der folgende Inhalt zu:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 enden wird.
2. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§
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