FG Münster - Urteil vom 18.01.2005
15 K 5205/04 U
Normen:
GKG § 52 Abs. 4 ; FGO § 94a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 974

Streitwertfestsetzung; Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 1996

FG Münster, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 15 K 5205/04 U

DRsp Nr. 2005/4409

Streitwertfestsetzung; Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 1996

1. Für die Berechnung der für das Verfahren vor dem Finanzgericht zu erhebenden Gebühr gem. § 52 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG darf der Streitwert selbst dann nicht unter 1000 EUR angenommen werden, wenn der Klageantrag einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und dieser weniger als 1000 EUR beträgt. 2. Nur für gebührenrechtliche Zwecke verdrängt § 52 Abs. 4 GKG die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG, wonach Streitwert die bezifferte Geldleistung ist, auf die sich der angegriffene Verwaltungsakt bezieht.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 4 ; FGO § 94a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen (AZ).

Der Kläger (Kl.) erhielt seit 1986 für die von ihm veranlasste Anmeldung bisher nicht angemeldeter und/oder Nachberechnung bereits angemeldeter Rundfunkempfangsgeräte vom Westdeutschen Rundfunk eine erfolgsabhängige Vergütung und Prämien, die sich nach der Zahl der Anmeldungen bzw. dem Volumen der entrichteten Rundfunkgebühren bemaßen.