FG Brandenburg - Urteil vom 25.10.2005 3 K 2474/02
Normen:
GVEntschV § 1 § 5 S. 1, 2 ; EStG (1999) § 3c § 3 Nr. 13 S. 1 § 3 Nr. 12 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 ; GVKostG (2001) § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1506
Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht; Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung
FG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 2474/02
DRsp Nr. 2006/22903
Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht; Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung
1. Muss ein Gerichtsvollzieher, der ein Geschäftszimmer in seiner Wohnung unterhält, nach der für ihn geltenden Dienstvorschrift täglich das Amtsgericht aufsuchen, bei dem er beschäftigt ist, um u.a. seine Vollstreckungsaufträge und sonstige Post abzuholen, so ist das Amtsgericht eine "Arbeitsstätte" im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG. Wird die Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zum Amtsgericht geltend gemacht, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.2. Da die Fahrten des Gerichtsvollziehers von der Wohnung zum Amtsgericht weder durch die vom Arbeitgeber gezahlte pauschale Bürokostenerstattung noch durch das "Wegegeld" mit abgedeckt werden, ist ein Steuerabzug der Entfernungspauschale nicht durch § 3cEStG ausgeschlossen.
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