FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.04.2005
12 K 300/04
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 4 § 39 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 43 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 183
EFG 2005, 1894

Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess; Umsatzsteuer 1996-2001

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 12 K 300/04

DRsp Nr. 2005/18181

Anwendung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung im Finanzprozess; Umsatzsteuer 1996-2001

Bei Behandlung mehrerer selbständiger Klagebegehren in einem gerichtlichen Verfahren (objektive Klagehäufung) ist der Streitwert durch Addition der tatsächlichen Streitwerte der einzelnen Klagebegehren zu ermitteln. Der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) kommt dabei nur zur Anwendung, wenn der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter 1000 EUR liegt, nicht aber, wenn der Streitwert eines oder mehrerer der selbstständigen Klagebegehren unter 1000 EUR liegt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1, 4 § 39 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 GKG.

Der festgesetzte Betrag entspricht der Summe der Werte der Streitgegenstände des Verfahrens (§ 39 Abs. 1 GKG). Er errechnet sich somit aus der Summe der jeweils in den Streitjahren geltend gemachten Erstattungsansprüche wie folgt:

Umsatzsteuer 1996 bis 2000 (5 x 969,37 EUR =)

4.846,85 EUR

Umsatzsteuer 2001

130.17 EUR

insgesamt

4.977,02 EUR