LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.07.2004 (6 Ta 60/04)
1. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 50,- EURO nach § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist ersichtlich nicht erreicht. Beim festgesetzten Vergleichswert von EURO 13.500,- beträgt eine Gebühr 566,- EURO, [...]