»1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen.2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.«
Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Sperrerklärung des Beklagten nach § 96StPO in einem bei einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen anhängigen ihn selbst und andere Mitangeschuldigte betreffenden Strafverfahren.
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