OVG Thüringen - Beschluss vom 19.12.2003
10 SO 905/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; VwGO § 67 Abs. 1 ; VwGO § 88 ; VwGO § 99 ; StPO § 96 ; ThürVwVfG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 189

Zwischenverfahren; Einleitung; Beiladung; Streitgegenstand; Antragsrecht; Statthaftigkeit; Rechtschutzbedürfnis; Entscheidungstenor; positive Feststellung; Strafverfahren; Sperrerklärung; Aufsichtsbehörde; Weigerungserklärung; Vertretung; Bestimmtheit; Anforderung; Heilung; Streitwert

OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 10 SO 905/02

DRsp Nr. 2008/1587

Zwischenverfahren; Einleitung; Beiladung; Streitgegenstand; Antragsrecht; Statthaftigkeit; Rechtschutzbedürfnis; Entscheidungstenor; positive Feststellung; Strafverfahren; Sperrerklärung; Aufsichtsbehörde; Weigerungserklärung; Vertretung; Bestimmtheit; Anforderung; Heilung; Streitwert

»1. Die Befugnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts schließen die Vertretung der obersten Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Weigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ein; sowohl der Rechtscharakter als Verwaltungsentscheidung als auch der besondere Zweck des Zuständigkeitsvorbehalts in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stehen einer Delegierung auf bevollmächtigte Dritte außerhalb der behördlichen Verwaltungsorganisation entgegen. 2. Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Weigerungserklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; VwGO § 67 Abs. 1 ; VwGO § 88 ; VwGO § 99 ; StPO § 96 ; ThürVwVfG § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen eine Sperrerklärung des Beklagten nach § 96 StPO in einem bei einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen anhängigen ihn selbst und andere Mitangeschuldigte betreffenden Strafverfahren.