Das VG hat zu Unrecht seine Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint. Es hat sich damit in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung gestellt, nach der sich die gerichtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren nach der Herkunft des Titels und nicht nach dem materiell-rechtlichen Charakter der titulierten Forderung richtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1984 - 18 B 21544/83 -, NJW 1984, 2484; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 2.4.1980 - 4 B 1810/79 -, NJW 1980, 2373, und vom 16.10.1985 - 19 B 1946/85 -, NJW 1986,
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