EuGH - Urteil vom 11.12.2003
Rs C-289/02
Normen:
BRAGO § 24a ; EG Art. 12 Art. 49 ; EuRAG § 28 ; VV-RVG Nr. 2300, Nr. 2301;
Fundstellen:
BB 2004, 67
BRAK-Mitt 2004, 28
DVBl 2004, 390
EWS 2004, 48
EWS 2004, 80
EuZW 2004, 92
MDR 2004, 358
NJW 2004, 833
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.07.2002

Freier Dienstleistungsverkehr - In einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt, der im Einvernehmen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt handelt - Der im Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstattende Anwaltskosten - Begrenzung

EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen Rs C-289/02

DRsp Nr. 2004/8279

Freier Dienstleistungsverkehr - In einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt, der im Einvernehmen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt handelt - Der im Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstattende Anwaltskosten - Begrenzung

[AMOK Verlags GmbH gegen A & R Gastronomie GmbH] 1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel nicht entgegenstehen, wonach die der in einem Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu leistende Erstattung der Kosten der Dienstleistungen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt erbracht hat, auf die Höhe der Kosten begrenzt ist, die bei Vertretung durch einen im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt angefallen wären.