VGH Hessen - Beschluss vom 14.01.2002
12 TG 724/01
Normen:
AuslG § 17 Abs. 1 ; AuslG § 19 Abs. 1 ; AuslG § 69 Abs. 2 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; GKG § 13 ; GKG § 20 Abs. 3 ; GKG § 73 ;
Fundstellen:
ZAR 2002, 73
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 06.11.2000

Ausländer- und Auslieferungsrecht - eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheliche Lebensgemeinschaft;

VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 12 TG 724/01

DRsp Nr. 2007/24164

Ausländer- und Auslieferungsrecht - eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheliche Lebensgemeinschaft;

»1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist. 2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zu dem Ehepartner zurückkehrt. 3. Der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG beträgt für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2001 anhängig geworden sind, 4.090,34 EUR und für entsprechende Eilverfahren 2.045,17 EUR.«

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 1 ; AuslG § 19 Abs. 1 ; AuslG § 69 Abs. 2 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; GKG § 13 ; GKG § 20 Abs. 3 ; GKG § 73 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet.