LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 19.07.2002
16 Sa 1816/01
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; TVG § 1 ; GKG § 25 ; VTV/Bau § 24 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 53/00

Gebührenstreitwert bei kombiniertem Auskunfts- und Entschädgiungsanspruch

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1816/01

DRsp Nr. 2004/7520

Gebührenstreitwert bei kombiniertem Auskunfts- und Entschädgiungsanspruch

»Verlangt die ZVK-Bau von Beklagten Auskünfte entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes und für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht binnen bestimmter Frist Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 80 % der mutmaßlichen Sozialkassenbeiträge nach § 61 Abs. 2 ArbGG, so entspricht der Gebührenstreitwert regelmäßig dem Wert des Entschädigungsbetrages.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 3 ; TVG § 1 ; GKG § 25 ; VTV/Bau § 24 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes und die vom Kläger (ZVK-Bau) für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht binnen bestimmter Zeit begehrte Entschädigungszahlung.

II.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Danach ist es angemessen, ausreichend, aber auch erforderlich, den Gebührenstreitwert auf die Höhe der vom Kläger bedingt geforderten Entschädigungssumme (§ 61 Abs. 2 ArbGG festzusetzen. Das ergibt sich aus folgendem:

Die Geschichte der Gebührenstreitwertfestsetzung bei Auskunftsklagen des Klägers (ZVK/Bau), die mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG verbunden sind, ist eine wechselvolle.