I.
Der Erinnerungsführer hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen. Daraufhin ist das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch unanfechtbaren Beschluss eingestellt worden. Der Einstellungsbeschluss wurde dem Erinnerungsführer zugesandt. Mit Kostenrechnung vom ........... setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Gerichtskosten fest, die in voller Höhe dem Erinnerungsführer zur Last fielen.
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