BVerwG - Beschluß vom 19.06.2002 (4 BN 36.02)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie verkennt, dass die Revision nur zugelassen werden kann, wenn [...]