OLG Oldenburg - Beschluß vom 08.05.2001 (2 W 21/01)
Die zulässige sofortige Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens in die Kosten des Hauptverfahrens einbezogen werden können, [...]