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2000
Sonstige
Sonstige
LG
LG Tübingen
LG Tübingen - Beschluss vom 16.10.2000
7 O 403/99
Normen:
BGB
§
812
§
818
Abs.
1
;
GKG
(1975) §
65
;
GKG (2004)
§
12
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
1
KostRMoG) ;
ZPO
§
287
Abs.
2
;
Fundstellen:
BauR 2001, 458
MDR 2000, 1460
MDR 2001, 357
Verzinsung zu erstattender Gerichtskosten
LG Tübingen,
Beschluss
vom 16.10.2000
- Aktenzeichen 7 O 403/99
DRsp Nr. 2004/18456
Verzinsung zu erstattender Gerichtskosten
Die nach Beendigung eines Zivilrechtsstreits zu erstattenden Gerichtskosten sind vom Tage der Einzahlung an mit 6% jährlich zu verzinsen.
Normenkette:
BGB
§
812
§
818
Abs.
1
;
GKG
(1975) §
65
;
GKG (2004)
§
12
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
1
KostRMoG) ;
ZPO
§
287
Abs.
2
;
Hinweise:
Anmerkung: Schütt, MDR 2001,
357
Fundstellen
BauR 2001, 458
MDR 2000, 1460
MDR 2001, 357
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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