LG Trier - Beschluss vom 07.12.2000
5 Qs 201/00
Normen:
StPO §§ 464a StPO § 465 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 368

Kostentragungspflicht des Verurteilten im Strafverfahren

LG Trier, Beschluss vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 5 Qs 201/00

DRsp Nr. 2004/6922

Kostentragungspflicht des Verurteilten im Strafverfahren

1. Nach § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen, wenn diese wegen einer Tat entstanden sind, deretwegen er verurteilt wurde. 2. Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zu Gunsten des Verurteilten ausgegangen, so sind die insoweit entstandenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Verurteilten damit zu belasten (§ 465 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StPO §§ 464a StPO § 465 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 2001, 368