VGH Hessen - Beschluss vom 08.06.2000
10 S 763/00.A
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 53
ZAR 2000, 226

Asylrecht - Beweisaufnahme, Beweisgebühr, Anhörung

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 10 S 763/00.A

DRsp Nr. 2007/24088

Asylrecht - Beweisaufnahme, Beweisgebühr, Anhörung

»1. Eine Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne ist bei lediglich formloser Anhörung des Klägers dann zu bejahen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine formlose Anhörung nach den Willen des Gerichts über die bloße Information und Sammlung des Prozessstoffs hinaus der Klärung einer beweisbedürftigen Frage dienen sollte. 2. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die formlose Anhörung nach den Willen des Gerichts der Klärung einer beweisbedürftigen Frage dienen sollte, können sich aus dem Verlauf der Anhörung ergeben, wie er in der Niederschrift dokumentiert ist. 3. Verwertet das Gericht das Ergebnis der Anhörung im Urteil wie das Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme, so ist dies lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Beweisaufnahme im gebührenrechtlichen Sinne.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

I.