OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2000
2 M 3/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 3 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 47 Abs. 2 § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ; WasserG Schleswig-Holstein §§ 32 34 110 ; WHG § 2 Abs. 1 § 7a ;
Fundstellen:
NordÖR 2000, 372

Streitwert bei Sofortvollzug eines wasserrechtlichen Einleitungsverbotes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 2 M 3/00

DRsp Nr. 2004/15902

Streitwert bei Sofortvollzug eines wasserrechtlichen Einleitungsverbotes

»1. In Fällen eines fehlerhaft angeordneten Sofortvollzugs ist die Behörde nicht gehindert, die Anordnung später mit fehlerfreier Begründung erneut zu treffen. 2. Zur Begründung des Sofortvollzugs eines Einleitungsverbots, mit der eine nicht erlaubte Wasserbenutzung untersagt wird, können auch standardisierte Begründungselemente verwandt werden. Der Sofortvollzug dient hier sowohl dem präventiven Schutzzweck des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens als auch der Effektivität der wasserbehördlichen Überwachung. 3. Im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugs kommt es nicht darauf an, ob die von der Behörde angenommenen Gefahren letztlich bestehen. Es genügt die Bezugnahme auf tatsächliche Umstände, die auf erhebliche wasserrechtliche Besorgnisse hinweisen und die - sofern sie sich bestätigen - den angeordneten Sofortvollzug zu rechtfertigen vermögen. 4. Zur Streitwertbemessung im Eilverfahren.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 3 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 47 Abs. 2 § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ; WasserG Schleswig-Holstein §§ 32 34 110 ; WHG § 2 Abs. 1 § 7a ;

Gründe: