OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.10.2000 (2 E 11605/00)
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen mit dem Ziel der Streitwerterhöhung auf 7.463,39 DM erhobene Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Bei Rechtsstreitigkeiten [...]