Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht - gemäß § 13 Abs. 2 GKG - auf DM 900,00 festgesetzt.
Soweit die Klägerin meint, der Streitwert sei - entsprechend der Regelung über wiederkehrende Leistungen in § 17 GKG - nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Differenzbetrages festzusetzen, übersieht sie, daß Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten - jeweils aktuellen - Notsituation sind (BVerwGE 25,
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