OVG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2000
4 E 41/00
Normen:
GKG (1975) § 8 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VermG § 37 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2000, 331
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 06.01.2000

Beschwerdeausschluss nach § § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG

OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 4 E 41/00

DRsp Nr. 2004/15955

Beschwerdeausschluss nach § § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen; die in § 37 Abs. 2 S. 2 VermG genannten Ausnahmen sind im Falle eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht einschlägig.

Normenkette:

GKG (1975) § 8 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; VermG § 37 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2000, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 24. August 1999 zurückgewiesen wurde, ist - entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht statthaft.