Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2000, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 24. August 1999 zurückgewiesen wurde, ist - entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht statthaft.
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