I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist ein türkisches Unternehmen, das aufgrund eines am 05.08.1996 mit der ... Bauunternehmung GmbH in Frankfurt geschlossenen Werkvertrages beabsichtigte, zwischen dem 14.08.1996 und 15.09.1996 acht türkische Arbeitnehmer (einen Bauvorarbeiter, vier Maler/Tapezierer, drei Eisenverleger) auf einer Baustelle in 8312 Lauter zu beschäftigen. Die Vertragssumme betrug insgesamt 506.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 04.12.1996 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Genehmigung des Werkvertrages ab.
Der hiergegen am 23.12.1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.02.1997).
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