LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.09.2000
L 10 U 2648/00 W-B
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; RVO § 729 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm - Beschluss vom 09.06.2000 - S 6 U 1044/00 W-A,

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - Aktenzeichen L 10 U 2648/00 W-B

DRsp Nr. 2004/15928

Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Gebühren des Anwalts werden bei einem Streit um Beiträge nach § 729 Abs. 2 RVO nicht nach dem Gegenstandswert sondern nach § 116 Abs 1 BRAGO berechnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; RVO § 729 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) hatte die Antragsgegnerin (AGin) u.a. die Antragstellerin (AStin) als Bauherr für rückständige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Baufirma GmbH, Inhaber , bzw. des Bauunternehmers, dessen Aufenthalt unbekannt ist und der durch Vermittlung des in Konkurs befindlichen Zwischenunternehmers F. beauftragt gewesen sei, nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Anspruch genommen.

Nach Beweisaufnahme des SG nahm die AGin am 22. März 2000 die Klage gegen die AStin zurück und erklärte sich bereit, deren Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Am 31. März 2000 beantragte der Bevollmächtigte der AStin - ausgehend von einem Gegenstandswert von DM 13.621,01 - die Festsetzung seiner Gebühren, u.a. je einer Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), und am 11. Mai 2000 beantragte er die Festsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe.