I. Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (
Nach Beweisaufnahme des
Am 31. März 2000 beantragte der Bevollmächtigte der AStin - ausgehend von einem Gegenstandswert von DM 13.621,01 - die Festsetzung seiner Gebühren, u.a. je einer Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), und am 11. Mai 2000 beantragte er die Festsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe.
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