LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.11.2000
1 Ta 67/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 5, Abs. 7 ; BetrVG § 111 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 2, Abs. 3 § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; RVG § 23 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 47
MDR 2001, 337
NZA 2001, 1160
NZA-RR 2001, 551
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.08.2000

Streitwert bei Untersagungsverfügung gegen den Arbeitgeber wegen Betriebsstilllegung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 67/00

DRsp Nr. 2004/15917

Streitwert bei Untersagungsverfügung gegen den Arbeitgeber wegen Betriebsstilllegung

»1. Eine einstweilige Verfügung, mit der der Betriebsrat dem Arbeitgeber untersagen will, vor Durchführung von Verhandlungen zum Zwecke eines Interessenausgleichs gemäß § 111 BetrVG die zur Betriebsstillegung beabsichtigten Kündigungen auszusprechen, bildet eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer am Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung der Betriebsänderung, sondern das Interesse des Betriebsrates an der Wahrung seines Beteiligungsrechtes. Der Gegenstandswert ist deshalb nicht anhand des Einkommens der betroffenen Arbeitnehmer zu bilden, sondern anhand des in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bezifferten Hilfswertes, nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und deren Relation zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Betriebes. Da eine Betriebsänderung durch Personalabbau gemäß § 111 mindestens die Entlassung von sechs Arbeitnehmern voraussetzt, ist für jeweils sechs betroffene Arbeitnehmer der Hilfswert von DM 8.000,- anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist um den Prozentsatz der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer zur Gesamtbelegschaft zu vermehren, im Falle einer gänzlichen Betriebsschließung also zu verdoppeln.