OVG Thüringen - Beschluß vom 21.07.1999
3 KO 698/98
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 24

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei informatorischer Anhörung eines Asylbewerbers

OVG Thüringen, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 3 KO 698/98

DRsp Nr. 2004/6494

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei informatorischer Anhörung eines Asylbewerbers

1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht aus. 2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogenen erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO ebenfalls nicht an. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 24