Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei informatorischer Anhörung eines Asylbewerbers
OVG Thüringen, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 3 KO 698/98
DRsp Nr. 2004/6494
Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei informatorischer Anhörung eines Asylbewerbers
1. Die bloße informatorische Anhörung eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung löst - anders als die förmliche Parteivernehmung - die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO nicht aus.2. Durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen und nicht verfahrensbezogenen erhobenen Auskunftsmaterials in Asylsachen fällt - anders als bei der auf ein konkretes Verfahren bezogenen Tatsachenerhebung - die Beweisgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2BRAGO ebenfalls nicht an.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]