LSG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 25.05.1998
L 1 S 13/97
Normen:
BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 15

Zuständigkeit bei Gebührenklage aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen L 1 S 13/97

DRsp Nr. 2004/6571

Zuständigkeit bei Gebührenklage aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten

1. Für Klagen über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. 2. In solchen Fällen sind die Zivilgerichte sachlich zuständig. 3. § 34 ZPO greift weder mittelbar noch unmittelbar ein.

Normenkette:

BRAGO § 19 ; RVG § 11 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Hinweise:

Anmerkungen: Eicken, AGS 2000, 15

Fundstellen
AGS 2000, 15