Zuständigkeit bei Gebührenklage aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten
LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 25.05.1998 - Aktenzeichen L 1 S 13/97
DRsp Nr. 2004/6571
Zuständigkeit bei Gebührenklage aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten
1. Für Klagen über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Vertretung in einem Verfahren vor den Sozialgerichten ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet.2. In solchen Fällen sind die Zivilgerichte sachlich zuständig.3. § 34ZPO greift weder mittelbar noch unmittelbar ein.