OLG Naumburg - Beschluß vom 12.06.1997
6 W 50/97
Normen:
GVG §§ 13 17 a Abs. 4 ; SGG § 51 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1289
OLGReport-Naumburg 1997, 356
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 4115/96

Rechtsweg bei Vergütungsklage für den Transport eines bei einer AOK krankenversicherten Notfallpatienten durch Hubschrauber-Rettungsdient

OLG Naumburg, Beschluß vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 6 W 50/97

DRsp Nr. 1998/4756

Rechtsweg bei Vergütungsklage für den Transport eines bei einer AOK krankenversicherten Notfallpatienten durch Hubschrauber-Rettungsdient

»1. Ein privater Hubschrauber-Beförderungsdienst, der Krankentransporte und Rettungsflüge durchführt, muß die Vergütung für den Transport eines bei einer AOK krankenversicherten Notfallpatienten vor dem Sozialgericht und nicht vor einem ordentlichen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit einklagen, wenn privatrechtliche vertragliche Beziehungen zwischen dem Beförderungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Träger der Krankenversicherung (hier der AOK) fehlen.2. Die Rechtswegzuweisung ist danach zu entscheiden, ob die Durchführung des Rettungseinsatzes privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.3. Zum Streitwert bei Rechtswegstreitigkeiten.«

Normenkette:

GVG §§ 13 17 a Abs. 4 ; SGG § 51 ;

Gründe