Ein von der Antragstellerin angestrengtes Verfahren der einstweiligen Verfügung endete mit abweisendem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner stellte Kostenfestsetzungsantrag vom 29.2.1996, wobei er für den statt seines Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung anwesenden Bürovorsteher eine 7,5/10 Verhandlungsgebühr und eine 7,5/10 Beweisgebühr zum Ansatz brachte, sowie Fahrtkosten unter Berücksichtigung eines Km-Satzes von 0,52 DM. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.04.1996 setzte das Amtsgericht statt der beantragten 986,33 DM 427,60 DM fest. Dabei hat es eine Verhandlungs- und Beweisgebühr unter Hinweis darauf, daß sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bürovorsteher hat vertreten lassen, abgesetzt. Weiter hat es bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten einen Km-Satz in Höhe von lediglich 0,40 DM festgesetzt.
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