ArbG Hamburg, vom 06.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 516/95
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
LAG Hamburg, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 4 Ta 18/96
DRsp Nr. 2001/5331
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
1. Bei einer Änderungskündigung bemißt sich der Gegenstandswert nach der dreifachen Jahres-Differenz zwischen dem Wert der alten Arbeitsbedingungen und den geänderten Bedingungen.2. Ist die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Höchstgrenze niedriger, ist der Streitwert (nur) in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen.