OLG Braunschweig - Beschluß vom 14.08.1995 (2 WF 75/95) - DRsp Nr. 1997/1405
OLG Braunschweig, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 2 WF 75/95
DRsp Nr. 1997/1405
Der Gebührenstreitwert einer Unterhaltsklage bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4GKG. Danach ist auf den Jahresbetrag der geforderten Leistungen sowie auf eventuelle Rückstände abzustellen. Schon vom Wortlaut des § 17GKG ist es nicht möglich, von den danach maßgebenden Beträgen der geforderten Leistungen deswegen einen Abschlag zu machen, weil die Unterhaltsansprüche nicht streitig sind. Maßgeblich ist stets der nominell eingeklagte Betrag.