LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 29.09.1995
4 Ta 105/95
Normen:
ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 ; BetrVG § 76 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1995, 307
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1d BV 50/94

LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 29.09.1995 (4 Ta 105/95) - DRsp Nr. 2000/3938

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 105/95

DRsp Nr. 2000/3938

Die Bewertung einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlußverfahren, das die Bestellung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle betrifft, richtet sich nach § 8 Abs 2 BRAGO. Die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG, das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigen eine deutliche Herabsetzung unter den Regelwert dergestalt, daß beim Streit um die Anzahl der Beisitzer 1/6 von 8.000 DM, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals 1/6 von 8.000 DM, insgesamt höchstens 3/6 des sogenannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sind.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 ; BetrVG § 76 ;

Gründe: