Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 9 II BRAGO i.V.m. § 25 11 GKG zulässig und begründet.
Der Streitwert der Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist in der Regel mit 1/3 bis 1/4 der zu sichernden Forderung anzusetzen (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 3 RN 16, Stichwort- "Bauhandwerkersicherungshypothek"; Schneider, Streitwertkommentar, 9. Aufl., RZ 1359; OLG Celle in JurBüro 1985, 1680; OLG Frankfurt JurBüro 1977, S. 719).
Da in Anbetracht der Höhe der Honorarforderung der Antragsteller ein erhebliches Sicherungsinteresse bestand, war 1/3 der zu sichernden'Forderung anzusetzen.
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