Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Der Senat hat mit Beschluß vom 16. Januar 1992 -- 4 A 1355/90 -- GewArch 1992, 141, in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa NVwZ 1991, 1156) Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes im Gewerberecht aufgestellt. Er hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, daß es -- soweit mehrere Regelungen im Streit sind -- streitwertmäßig keinen Unterschied machen könne, ob behördliche Maßnahmen in einer Verfügung miteinander verbunden sind oder ob sie in verschiedenen gleichzeitig oder zeitlich nacheinander gesondert ergangenen Bescheiden enthalten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Beschluß vom 1. September 1992 -- 1 B 163.92 --, GewArch 1993, 325) ist dem Senat insoweit allerdings nicht gefolgt. Auch bringt es für die erweiterte Gewerbeuntersagung einen anderen Wert in Ansatz (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 -- 1 B 10.93 --).
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