BVerwG vom 01.03.1993
4 B 188.92
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 26;
Fundstellen:
NVwZ 1993, 331

BVerwG - 01.03.1993 (4 B 188.92) - DRsp Nr. 1993/3030

BVerwG, vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 4 B 188.92

DRsp Nr. 1993/3030

»Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich in Verfahren betreffend eine straßenrechtliche Planfeststellung im Regelfall nach dem Verkehrswert als Ausgangswert, wenn der Planfeststellungsbeschluß für den klagenden Grundeigentümer enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt. Liegen Besonderheiten in der einen oder anderen Richtung nicht vor, dann dürfte eine Streitwerthöhe zwischen 30 und 50 % des Verkehrswerts angemessen sein. Mögliche Gegenleistungen - Wie etwa die zu beanspruchende Entschädigung - bleiben grundsätzlich außer Betracht.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 26;

I. Die drei Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Neubau einer Bundesstraße und einer Landesstraße. Sie sind Eigentümer von Wohnhäusern südlich der geplanten Trasse. Die Wohnhäuser der Kläger zu 1 und zu 2 liegen in einem durch Bebauungspläne ausgewiesenen Wohngebiet. Das Wohnhaus des Klägers zu 3 befinden sich im Außenbereich. Das Haus des Klägers zu 2 soll abgebrochen werden. Der Kläger zu 3, der auf seinem Grundstück eine Gärtnerei betreibt, soll einen Teil seines Grundstücks abgeben.