OLG Zweibrücken - Beschluß vom 12.03.1992 (1 Ws 561-562/91) - DRsp Nr. 1994/13661
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 561-562/91
DRsp Nr. 1994/13661
Der Arbeitgeber, der Verteidigungskosten vorstreckt, wird demnach regelmäßig nicht die Absicht haben, die Staatskasse von einer möglichen Erstattungspflicht zu entlasten. Er wird vielmehr seinem Bediensteten nur das Kostenrisiko und die Notwendigkeit abnehmen wollen. Den darüber getroffenen Abreden wird daher meist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Rückerstattungsverpflichtung für den Fall des Freispruchs entnommen werden können.