Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Streitwert auf 10.266 DM festgesetzt, das ist der Betrag hinsichtlich dessen die Klägerin mit Schreiben vom 4.4.1991 mit der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages Nr. ... vom Beklagten Rückzahlung verlangt hatte.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Streitwert richte sich nach dem vollen Betrag, dessentwegen mit der Klage die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Beklagten verlangt worden war.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|